Struktur des Beitrags
Das folgende Szenario ist derzeit RealitÀt:
Jemand, der beispielsweise Verwandte besuchte, reiste mit einem Visum ein. Die RĂŒckreise in das Heimatland auĂerhalb der EU, zu dem bereits einige nicht unwichtige europĂ€ische LĂ€nder wie Albanien, Serbien, Nordmakedonien, Kosovo, Montenegro, die Russische Föderation, WeiĂrussland und die Ukraine gehören, ist nicht mehr möglich. Sei es, weil die GrenzĂŒbergĂ€nge blockiert sind und es nicht mehr möglich ist, das Land zu betreten oder zu verlassen, oder weil alle Flugoptionen storniert wurden.
Bei Ablauf eines Visums erlischt auch die Aufenthaltsberechtigung nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes können Sie auch bestraft werden, weil es kein gĂŒltiges Visum gibt – ein Visum ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Stichwort: illegaler Aufenthalt).
Aber was muss jetzt getan werden? Mache ich mich sofort strafbar?
Die Frage lÀsst sich zunÀchst ganz einfach beantworten: GrundsÀtzlich machen Sie sich strafbar.
Aber: Die aktuelle Situation ist so extrem, dass man davon ausgehen kann, dass eine Art höhere Gewalt im Sinne einer (tatsÀchlichen) Unmöglichkeit der Abreise angenommen werden kann.
Hier hilft nur ein Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen, nĂ€mlich die europĂ€ischen Vorschriften fĂŒr Visa, die als Visa Code bezeichnet werden.
Die einschlĂ€gige Verordnung lautet: Artikel 33 – VerlĂ€ngerung
(1) Die GĂŒltigkeitsdauer und / oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums verlĂ€ngert sich, wenn die zustĂ€ndige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitĂ€rer GrĂŒnde nachgewiesen hat, die ihn an der Einreise in das Hoheitsgebiet hindern der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums oder vor der zulĂ€ssigen Aufenthaltsdauer. Diese Erweiterungen sind kostenlos.
Wusstest du das?
Nein? Nicht schlimm. Dies liegt daran, dass die meisten AnwĂ€lte, die sich nicht mit Migrationsrecht befassen, auch mit den europĂ€ischen Vorschriften zum Visumverfahren nicht vertraut sind. Aus diesem Grund gibt es in Deutschland unter anderem FachanwĂ€lte fĂŒr Migrationsrecht.
Aber wie funktioniert diese Erweiterung jetzt?
Jetzt könnte man sagen: Ganz einfach, Sie stellen einen Antrag bei der zustĂ€ndigen Behörde. Ja, so einfach ist das nicht. Es kann schlecht sein, wenn Sie lange nach Ablauf des Visums ĂŒber eine VerlĂ€ngerung nachdenken. Dieser Antrag muss sofort gestellt werden.
Es wird jedoch empfohlen, Rechtsbeistand zu suchen, da Sie die gesamte Situation ĂŒberprĂŒfen mĂŒssen.
Mir geht das Geld aus. Kann ich jetzt einfach arbeiten?
Deutschland hat eines der besten Einwanderungsgesetze im europĂ€ischen Kontext. Klarheit schafft jedoch § 6 Abs. 2a AufenthG. Danach haben Inhaber von Schengen-Visa keinen Anspruch auf Arbeit. Nationale Visa, d. H. Die kĂŒrzlich von deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland ausgestellten Visa, enthalten im Allgemeinen eine Passage, in der klargestellt wird, dass eine BeschĂ€ftigung nicht zulĂ€ssig ist (z. B. Touristenvisa). Der Beginn der Arbeiten unterliegt immer der Genehmigung im Migrationsrecht.
Derzeit ist davon auszugehen, dass die zustĂ€ndigen Behörden den VerlĂ€ngerungsantrĂ€gen groĂzĂŒgig nachkommen. Beachten Sie jedoch, dass die Einwanderungsbehörden derzeit nur ein Notfallpersonal haben, sodass eine Antwort einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Im Ergebnis wird man wohl die anwaltliche Hilfe und Beratung nicht herumkommen.
Nehmen Sie daher gerne jederzeit Kontakt zu meinem BĂŒro in Köln per Mail oder Telefon auf.
