Ausländerrecht in Zeiten von COVID-19

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Das folgende Szenario ist derzeit Realität:

Jemand, der beispielsweise Verwandte besuchte, reiste mit einem Visum ein. Die Rückreise in das Heimatland außerhalb der EU, zu dem bereits einige nicht unwichtige europäische Länder wie Albanien, Serbien, Nordmakedonien, Kosovo, Montenegro, die Russische Föderation, Weißrussland und die Ukraine gehören, ist nicht mehr möglich. Sei es, weil die Grenzübergänge blockiert sind und es nicht mehr möglich ist, das Land zu betreten oder zu verlassen, oder weil alle Flugoptionen storniert wurden.

Bei Ablauf eines Visums erlischt auch die Aufenthaltsberechtigung nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes können Sie auch bestraft werden, weil es kein gĂĽltiges Visum gibt – ein Visum ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Stichwort: illegaler Aufenthalt).

Aber was muss jetzt getan werden? Mache ich mich sofort strafbar?

Die Frage lässt sich zunächst ganz einfach beantworten: Grundsätzlich machen Sie sich strafbar.
Aber: Die aktuelle Situation ist so extrem, dass man davon ausgehen kann, dass eine Art höhere Gewalt im Sinne einer (tatsächlichen) Unmöglichkeit der Abreise angenommen werden kann.
Hier hilft nur ein Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die europäischen Vorschriften für Visa, die als Visa Code bezeichnet werden.

Die einschlägige Verordnung lautet: Artikel 33 – Verlängerung

(1) Die Gültigkeitsdauer und / oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums verlängert sich, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe nachgewiesen hat, die ihn an der Einreise in das Hoheitsgebiet hindern der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums oder vor der zulässigen Aufenthaltsdauer. Diese Erweiterungen sind kostenlos.

Wusstest du das?

Nein? Nicht schlimm. Dies liegt daran, dass die meisten Anwälte, die sich nicht mit Migrationsrecht befassen, auch mit den europäischen Vorschriften zum Visumverfahren nicht vertraut sind. Aus diesem Grund gibt es in Deutschland unter anderem Fachanwälte für Migrationsrecht.


Aber wie funktioniert diese Erweiterung jetzt?

Jetzt könnte man sagen: Ganz einfach, Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Ja, so einfach ist das nicht. Es kann schlecht sein, wenn Sie lange nach Ablauf des Visums über eine Verlängerung nachdenken. Dieser Antrag muss sofort gestellt werden.
Es wird jedoch empfohlen, Rechtsbeistand zu suchen, da Sie die gesamte Situation ĂĽberprĂĽfen mĂĽssen.

Mir geht das Geld aus. Kann ich jetzt einfach arbeiten?

Deutschland hat eines der besten Einwanderungsgesetze im europäischen Kontext. Klarheit schafft jedoch § 6 Abs. 2a AufenthG. Danach haben Inhaber von Schengen-Visa keinen Anspruch auf Arbeit. Nationale Visa, d. H. Die kürzlich von deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland ausgestellten Visa, enthalten im Allgemeinen eine Passage, in der klargestellt wird, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist (z. B. Touristenvisa). Der Beginn der Arbeiten unterliegt immer der Genehmigung im Migrationsrecht.

Derzeit ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden den Verlängerungsanträgen großzügig nachkommen. Beachten Sie jedoch, dass die Einwanderungsbehörden derzeit nur ein Notfallpersonal haben, sodass eine Antwort einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Im Ergebnis wird man wohl die anwaltliche Hilfe und Beratung nicht herumkommen.